Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen:
I.
Verkaufsbedingungen
1. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der
Unternehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und
nach deren Ablauf anderweitig über
den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen
verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben
die Rechte des Unternehmers, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Unternehmer
20% des vereinbarten Preises
ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern,
sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist. Die Geltend-
machung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt
vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
2.
Mängelansprüche
2.1 Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die
Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und wenn der
Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre.
Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter
Baumaterialien, die für ein Grundstück oder Gebäude
wesentlich und mit diesem fest verbunden sind und beim
Unternehmerrückgriff aus Anlass eines Verbrauchsgüterkaufes.
2.2 Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen (Nacherfüllung). Der
Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der
Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind
insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung
des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden
könnte.Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall
auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der
Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine
mangelfreie Sache, hat der Kunde die mangelhafte Sache
herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen zu leisten.
2.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
2.4 Werden vom Kunden Mängelansprüche geltend gemacht,
muß er den Erwerb des Kaufgegenstandes durch Vorlage der Rechnung
oder auf andere geeignete Weise
nachweisen.
II. Leistungs- und
Reparaturbedingungen
1. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu
belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag
nicht durchgeführt werden kann, weil:
1.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik
nicht festgestellt werden konnte;
1.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen
wurde;
1.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
2. Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB/B) erbracht.
3. Mängelansprüche
3.1 Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an
Gebäuden oder Grundstücken
beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der
Kunde Unternehmer ist, im
übrigen zwei Jahre.
3.2 Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder
ein neues
Werk herstellen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die
Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Stellt der
Unternehmer ein neues Werk her, kann er vom Kunden die Herausgabe des
mangelhaften Werkes und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen
verlangen.
3.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach
billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur
Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder
dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies
oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Unternehmer von der
Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist bekannt, daß der
Unternehmer eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.
3.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder nach seiner Wahl die Vergütung
mindern.
4. Erweitertes Pfandrecht des
Unternehmers an beweglichen Sachen
4.1 Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden
zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie
mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen Gegenstand im
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
4.2 Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach
Aufforderung abgeholt, kann der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein
angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht
spätestens nach drei Monaten, entfällt eine weitere
Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist
ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist
berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger
Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
4.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat
andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in
Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu
erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Unternehmer anzufordern und
binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
III. Gemeinsame Bestimmungen für
Leistungen,Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers
einschließlich Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in
einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich
vereinbart wurden. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur
nach besonderer Vereinbarung.
1.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung
neben den sonstigen gesetzlich
geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder
Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang
der gekauften Sache.
2.
Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur
Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag vom Kunden
geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers.
Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen
von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen liefert, soweit
diese Gegenstände nicht durch Einbau
wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden
Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderungen, die der Unter-
nehmer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung
oder Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn
eine Reparatur durch den Unternehmer unzumutbar verzögert wird
oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt
dürfen die vom Eigentumsvorbehalt erfaßten Gegenstände
nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt
und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso
sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz
oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang seines
Unternehmens unter der Voraussetzung gestattet, daß die
Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der
Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt
an den Unternehmer abgetreten werden. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der
Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt
der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unternehmer nach angemessener
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten
und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung
mit angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung durch
freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware
trägt der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften kann der
Unternehmer den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Kunde trotz
zweiwöchiger Zahlungsfrist mit zwei aufeinanderfolgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit
10 % des Gesamtteilzahlungspreises (bei einer Abzahlungsdauer von
über drei Jahren mindestens 5 %) im Verzug ist. Bei Zugriffen von
Dritten, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei
Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde
dem Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den
Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der
Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu
einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden
müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden
können. Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand
zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen
Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht
beglichenen Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt.
3.
Nacherfüllung, Rücktritt
3.1 Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine
mangelfreie Sache oder stellt der er ein neues Werk her, so kann er vom
Kunden die mangelhafte Sache oder das mangelhafte Werk herausverlangen
und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen fordern. Für die
Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige
lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher
Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter
Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit der Sache oder des Werks an.
3.2 Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich
die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Für gezogene Nutzungen hat der Kunde Wertersatz zu leisten.
Für die Ermittlung des Wertes gilt III. 3.1 Satz 2 entsprechend.
4. Haftungsausschlüsse
4.1Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel,
die der Kunde durch Beschädigung, falschen Anschluß, falsche
Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder
die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß,
Überbe- anspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile,
nichtbestimmungs-
gemäßen Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse
verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde nicht
unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt
hat. Darüber hinaus sind bei Produkten derUnterhaltungselektronik
von jeglicher Haftung ausgeschlossen:
Mängel, die durch schlechte Empfangsqualität, ungünstige
oder nachträglich geänderte Empfangsbedingungen, mangelhafte
Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs oder
Betriebs durch äußere Einflüsse, vom Kunden eingelegte
ungeeignete oder mangelhafte Batterien, verschmutzte Magnetköpfe
oder die unsachgemäße Behandlung von
Abtastnadeln bedingt sind.
4.2 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein
gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig
verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger
Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
5. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist
ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.